AGB

  1. Geltungsbereich
    1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „diese AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen, d.h. alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der Dr. Schumacher GmbH (nachfolgend „wir“ oder „uns“) mit unseren Kunden (nachfolgend: „Auftraggeber“), in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Diese AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, also für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ferner gelten sie auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Sie gelten insoweit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, selbst wenn ihre Geltung nicht noch einmal gesondert vereinbart wird.
    2. Diese AGB gelten ausschließlich. Der Einbeziehung abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen. Solche werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung vor dem Vertragsschluss ausdrücklich zugestimmt haben. Insbesondere stellt die vorbehaltslose Auftragsannahme, Lieferung oder Leistung in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers keine Zustimmung dar.
    3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit unseren Auftraggebern, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
    4. Auf Verträge zwischen uns und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts Anwendung, sofern nicht durch einzelvertragliche Vereinbarungen und/oder diesen AGB modifiziert.
    5. Diese AGB sind jederzeit in ihrer jeweils gültigen Fassung unter https://www.schumacher-online.com/de/agb/ abrufbar.
  2. Vertragsschluss
    1. Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Kataloge, technischen Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Rezepturen, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form, welche lediglich zur Bestellung auffordern.
    2. Die Bestellung von Waren durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Angebot. Das Angebot kann schriftlich oder in Textform (z.B. per Telefax oder E-Mail) abgegeben werden. Mit Zugang ist der Auftraggeber unter Ausschluss jeder Möglichkeit des Widerrufes für drei Wochen an seine Bestellung gebunden, innerhalb welcher wir das Angebot annehmen können. Die Annahmefrist beginnt an dem Tag nach Zugang des Angebots und endet mit Ablauf des einundzwanzigsten Tages, welcher auf den Zugang des Angebots folgt. Eine nach Ablauf der einundzwanzigtägigen Annahmefrist erklärte Annahme stellt ein Gegenangebot dar, welches der Auftraggeber annehmen kann, aber nicht muss.
    3. Ein Vertrag kommt auch im laufenden Geschäftsverkehr erst mit unserer Annahme des Angebots zustande. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder in Textform (z B per Telefax oder E-Mail), wobei für den Vertragsschluss der Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber entscheidend ist. Die Zahlungsaufforderung durch Rechnung steht der Auftragsbestätigung gleich. Ferner kann die Annahme durch unmittelbare Lieferung der bestellten Ware an den Auftraggeber erklärt werden. Maßgeblich ist insoweit der Zugang der Ware beim Auftraggeber. Das Zusenden einer Eingangsbestätigung stellt hingegen keine Annahme dar. Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, greift die zuerst eingetretene Alternative.
    4. Nachträgliche Änderungen des Auftrages durch den Auftraggeber bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.
    5. Vertragspartner des Auftraggebers ist die:
      Dr. Schumacher GmbH
      Anschrift: Am Roggenfeld 3, 34323 Malsfeld
      Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Dierk Schumacher, Dr. Clemens Monir, Dirk Hamenstädt
      Registergericht: Amtsgericht Fritzlar
      Registernummer: HRB 11035
      Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 113367704
    6. Wird die Lieferung an Dritte beauftragt, gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Preise und Zahlungsbestimmungen
    1. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten. Unsere Preise gelten ab Werk und verstehen sich in EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger anfallender Steuern, Zölle und Abgaben. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, werden etwaige Kosten für Verpackung, Versand, Fracht sowie Versicherung gesondert berechnet. Bei Zahlungen aus dem Ausland gilt dies auch für etwaige Kosten für die Geldübermittlung durch Geldinstitute.
    2. Unsere Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Vertrag zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Mehrkosten, die durch nachträgliche Änderungen des Auftrags auf Veranlassung des Auftraggebers entstehen, werden gesondert berechnet. Auf Verlangen des Auftraggebers werden wir eine Zusammensetzung der entstandenen Mehrkosten nach Art und Höhe darlegen.
    3. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Als Zahlung gilt der Tag des Geldeinganges bzw. der Tag der Gutschrift des Geldinstitutes. Bei Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung, bei Bankeinzug 3 % Skonto. Wir behalten uns jedoch vor, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit die Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.
    4. Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber und nach ausdrücklicher Vereinbarung. Sie gelten als Zahlung, wenn sie vorbehaltslos eingelöst sind. Die durch die Begebung verursachten Kosten trägt der Auftraggeber.
    5. Mit dem Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen, wobei wir uns die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens neben der Geltendmachung des gesetzlichen Verzugszinssatzes als Mindestschaden vorbehalten. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB bleibt hiervon unberührt. Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistung zu verlangen.
    6. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn und soweit der Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt. Im Übrigen dürfen Zahlungen wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in angemessenem Umfang zurückbehalten werden.
    7. Tritt nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ein, durch welche die Erfüllung der offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber gefährdet wird, oder werden uns erst nachträglich bereits bei Vertragsschluss vorhandene Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind, können wir noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die weitere Bearbeitung des Auftrages von einer Sicherheitsleistung (in der Regel durch Bankbürgschaft) oder Vorauszahlung abhängig machen. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen nicht nach, können wir von dem Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zurücktreten.
    8. Abweichend von den in Ziffer 7 festgelegten Bestimmungen, können wir bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) den Rücktritt sofort erklären, wobei die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung unberührt bleiben.
    9. Liegen zwischen Vertragsschluss und Leistung bzw. Lieferung mehr als 30 Tage und treten in diesem Zeitraum von uns nicht zu vertretende Kostensteigerungen ein, wie z.B. erhöhte Energiekosten, Währungsschwankungen, erhöhte Kosten für Materialien und/oder Hilfs- und Betriebsstoffe, sind wir berechtigt, unsere Preise um den Betrag anzupassen, um den sich dadurch unsere Beschaffungs- und/oder Herstellungskosten erhöht haben. Abgezogen werden jedoch etwaige Kostenminderungen in anderen Bereichen, die sich im gleichen Zeitraum ergeben haben. Im Falle einer Preisanpassung werden die Kosten der Art und der Höhe nach dargelegt.
  4. Lieferung, Liefertermine und –fristen, Lieferverzögerungen
    1. Wir sind lediglich verpflichtet, die bestellten Waren aus eigener Produktion und aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). Ein weitergehendes Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur, soweit ausdrücklich anders vereinbart.
    2. Lieferungen erfolgen ab Werk und sofern nicht anders vereinbart, auf dem Versandweg an die von dem Auftraggeber angegebene Lieferanschrift (Versendungskauf).
    3. Die von uns in der Auftragsbestätigung in Aussicht gestellten Liefertermine und –fristen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ein fester Termin oder eine feste Frist verbindlich vereinbart ist. Ein Liefertermin oder eine Lieferfrist gilt, sofern die Versendung vereinbart wurde, mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder an einen sonst mit dem Transport beauftragten Dritten als eingehalten bzw. bei Versendungsmöglichkeit, wenn die Versandbereitschaft dem Auftraggeber gemeldet ist.
    4. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Auftraggeber, jedoch nicht, bevor alle für die Auftragserbringung notwendigen Einzelheiten, bei Etiketten und Folien u.ä. insbesondere der vom Auftraggeber erteilten endgültigen Druck- und/oder Anfertigungsgenehmigung, geklärt sind und alle sonstigen vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten vollständig geleistet sind. Vertragsänderungen, die Auswirkungen auf die Lieferfristen haben, verlängern die Lieferfristen in angemessenem Umfang. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
    5. Teillieferungen sind zulässig, soweit die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir bestätigen dem Auftraggeber ausdrücklich die Übernahme dieser Kosten.
    6. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen oder die Unmöglichkeit der Lieferung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (insbesondere aber nicht abschließend: Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, behördliche Maßnahmen, politische Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Arbeitskämpfe, Mangel an Arbeitskräften, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Material- und Energiebeschaffungsschwierigkeiten oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich zu informieren. Soweit das Ereignis die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von nur vorübergehender Dauer verschiebt sich der Liefertermin bzw. verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wir werden den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und einen voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse ein Festhalten an dem Vertrag für eine Vertragspartei unzumutbar, kann diese durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
    7. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung in Schrift- oder Textform durch den Auftraggeber erforderlich. Dabei ist auf etwaige Verzugsschäden hinzuweisen und der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet, eine angemessene Nachfrist für die Lieferung zu setzen. Die Nachfrist hat mindestens 14 Tage zu betragen, sofern diese Frist für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
    8. Bei Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung, ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer X. dieser AGB beschränkt.
    9. Soweit der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug gerät, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Für Lagerkosten berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft der Ware. Die pauschalen Lagerkosten werden auf 4 % des Rechnungsbetrages p.a. begrenzt. Unser Recht, weitergehenden Schadenersatz durch Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein unwesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
    10. Bestellungen auf Abruf müssen, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von sechs Monaten ab Datum des Vertragsschlusses abgerufen werden. Ruft der Auftraggeber nach Ablauf der Frist trotz eindeutiger Aufforderung durch uns nicht binnen zwei Wochen die Ware ab, so sind wir wahlweise berechtigt, entweder auf Abruf der Ware zu bestehen und diese in Rechnung zu stellen oder einen Deckungsverkauf unter Beanspruchung des Mindererlöses vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen entgangenen Gewinnes zu beanspruchen. Machen wir Schadenersatz geltend, gilt eine Schadenersatzpauschale von 15 % der Auftragssumme als vereinbart. Unser Recht, weitergehenden Schadenersatz durch Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein unwesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Ablauf der Frist noch nicht abgenommene Mengen einer Sonderanfertigung nach Ankündigung zu liefern und unter Einschluss zusätzlicher Lagerkosten zu berechnen. Bei Gattungsware sind wir nach Ablauf der Frist berechtigt, die offene Forderung gegen den Auftraggeber unter Einschluss zusätzlicher Lagerkosten sofort fällig zu stellen.
  5. Versand und Verpackung
    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Malsfeld, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
    2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung, nach pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen.
    3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber, Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese maßgeblich. Der Übergabe oder Abnahme der Ware steht es gleich, wenn sich der Auftraggeber im Annahmeverzug befindet.
    4. Wir sind verantwortlich für die ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung. Ohne besondere Anweisung von Seiten des Auftraggebers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Bei besonderen Eigenschaften des Füllgutes und/oder des Abpackvorganges hat der Auftraggeber uns ausdrücklich und schriftlich über entsprechende Anforderungen zu unterrichten und entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei gesetzlichen Anforderungen des betroffenen Staates, wie z.B. Arzneimittelrecht. Wir sind nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen.
    5. Verpackungsmaterial wird nur nach Vereinbarung zurückgenommen.
    6. Sollte der Auftraggeber Ware an uns zurücksenden, so ist der Kunde für die Einhaltung der korrekten gefahrgutrechtlichen Kennzeichnung der Retoure sowie für deren ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung verantwortlich. Eine Hilfestellung für die Retourenkennzeichnung befindet sich auf unserer Website unter www.schumacher-online.com.
  6. Gewährleistung
    1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern  nachfolgend nicht anders bestimmt. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nach Maßgabe von Ziffer X. dieser AGB.
    2. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach § 478 BGB). Im Übrigen sind Ansprüche aus Lieferantenregress ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber oder ein beauftragter Unternehmer die mangelhafte Ware z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt weiterverarbeitet hat.
    3. Grundlage der Mängelhaftung sind vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarungen, einschließlich aller Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Vertragsgegenstand sind. Sind öffentliche Äußerungen sonstiger Dritter kaufentscheidend, hat der Auftraggeber auf diese bei Vertragsschluss hinzuweisen. Soweit keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen.
    4. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel, ist uns der Mangel unverzüglich ab Ablieferung schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs des Mangels anzuzeigen. Zunächst nicht erkennbare und erst später entdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs des Mangels anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und rechtzeitige Mängelanzeige, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen für den nicht angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
    5. Bei Sachmängeln sind wir nach unserer Wahl berechtigt und verpflichtet, den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache nachzuerfüllen (Ersatzlieferung), wobei die mangelhafte Ware in diesem Fall an uns zurückzugeben ist. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, unrechtmäßiger Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei unerheblichen Mängeln besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
    6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Ist eine Abnahme erforderlich, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer einschlägigen Garantie über die Beschaffenheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Verjährungsfristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
    7. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
    8. Der Auftraggeber hat uns die Gelegenheit zu geben, die Ware zu überprüfen und uns die für die geschuldete Nacherfüllung erforderliche Zeit zu gewähren. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit-, und Materialkosten,  tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
    9. Wir behalten uns handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge vor. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Bei Teillieferungen können sich Mehr- und Minderlieferungen auf einzelne Lieferungen verteilen.
    10. Bei Lohnaufträgen wird keine Gewähr für die Beschaffenheit der beigestellten Materialien und der daraus resultierenden Mängel der Ware übernommen.
    11. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, wenn eine Trennung von einwandfreier und mangelhafter Ware mit zumutbaren Mitteln möglich ist. In diesen Fällen kann nur Minderung und, sofern die Ware für den Auftraggeber objektiv wertlos ist, Wandlung, nicht aber Schadenersatz verlangt werden. Der Käufer kann vom gesamten Vertrag nur zurücktreten, wenn die unvollständige oder nicht vertragsgemäße Lieferung eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt.
  7. Weiterverkauf
    1. Waren dürfen nur in unangebrochenem Zustand weiterverkauft werden. Der Einzelverkauf und/oder Einzelabgabe von Teilen einer Anstaltspackung ist nicht zulässig.
    2. Weiterverkäufe unserer Ware durch den Auftraggeber in Länder, die nicht Mitglied der EU- EFTA Staaten oder des EWR sind, einschließlich Lieferungen in Zollfreigebiete, bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. Dies gilt nicht für das vertraglich vorgesehene Bestimmungsland.
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer derzeitigen und künftigen Forderungen (gesicherten Forderungen) aus der mit dem Auftraggeber bestehenden Geschäftsbeziehung vor.
    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Eine Beschädigung oder Vernichtung hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
    3. Der Auftraggeber ist zur Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Vorbehaltsware darf bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden, es sei denn, wir stimmen dem ausdrücklich zu.
    4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    5. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Der Auftraggeber wird neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Auftraggebers vorliegt. In diesem Falle sind wir berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. Auf unser Verlangen ist der Aufraggeber verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
    6. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter, insbes. Pfändungen, auf die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware erfolgt. Der Auftraggeber hat auf unser Eigentum hinzuweisen.
    7. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl freigeben, soweit der Wert der Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
    8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist, soweit diese nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, zum Rücktritt berechtigt und können die Vorbehaltsware herausverlangen.
  9. Schutzrechte
    1. Wir behalten uns an sämtlichen dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten sowie zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Rezepturen, Plänen, Entwürfen, Mustern, Modellen, Filmen, Klischees, Lithographien, Druckplatten, Daten, Datenträger, Kostenvoranschlägen, Stehsätzen und Werkzeugen sowie sonstigen Unterlagen, Gegenständen und Angaben unsere vorbestehenden Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor, auch wenn dem Auftraggeber die Kosten für diese gesondert berechnet werden. Die benannten Unterlagen, Gegenstände und Angaben dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind sie unverzüglich zurückzugeben. Nutzungs- oder Lizenzrechte werden dem Auftraggeber, vorbehaltlich einer anderen Regelung, nicht eingeräumt. Wir sind nicht verpflichtet, Vervielfältigungen auszuliefern.
    2. Für alle an uns zum Zwecke der Leistung überlassenen Zeichnungen, Muster oder sonstigen Unterlagen, Gegenstände und Angaben steht der Auftraggeber dafür ein, dass Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter durch unsere Verwendung nicht verletzt werden. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Vorlage vervielfältigt werden darf. Der Auftraggeber hat uns von Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen und einen uns entstehenden Schaden zu ersetzen. Die uns überlassenen Unterlagen, Gegenstände und Angaben, die nicht zu einem Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch gegen Kostenerstattung zurückgesandt. Sonst sind wir berechtigt, diese drei Monate nach Nichtzustandekommen des Auftrages zu vernichten.
    3. Die Vertragsparteien werden sich unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte benachrichtigen. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir berechtigt, die Auftragsarbeiten einzustellen und Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen.
    4. Für Zeichnungen, Muster, Skizzen, Pläne oder sonstigen Unterlagen, die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum und das volle Verfügungsrecht gehen nach Bezahlung auf den Auftraggeber über.
    5. Soweit wir Ware ins Ausland liefern oder der Auftraggeber diese für das Ausland bestimmt hat, übernehmen wir keinerlei Gewähr für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende Patent-, Schutz-, Verwertungs- oder sonstige urheberrechtlichen Schutzrechte, die dem von dem Auftraggeber bestimmten Gebrauch oder Zweck der Ware entgegenstehen.
  10. Sonstige Haftung
    1. Im Rahmen der Verschuldenshaftung ist unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Plichten bei Vertragshandlungen und unerlaubter Handlung, nach Maßgabe dieser AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen eingeschränkt.
    2. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf, wobei unsere Haftung in diesem Fall auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt ist.
    3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, also Organen, gesetzlichen Vertretern, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
    4. Bei nicht sachgemäßer Lagerung durch den Auftraggeber kann dieser keine Schadenersatzansprüche  wegen eines Sachmangels geltend machen.
  11. Änderung der Geschäftsgrundlage
    Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert und hätten wir oder der Auftraggeber den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn wir diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann die Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. Machen wir davon Gebrauch, so teilen wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mit, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart wurde.
  12. Hinweise für unsere Lieferanten
    1. Der Lieferant verpflichtet sich, den Anforderungen der Verordnung (EG) 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) nachzukommen, sofern diese für ihn relevant ist. Wir stellen sicher, dass wir auf den Daten der Lieferanten aufbauend die Anforderungen dieser Verordnung ebenfalls einhalten.
    2. Die Lieferanschrift für chemische Rohwaren, die an den Standort in Malsfeld geschickt werden sollen, lautet:Zum Steeger 3, 34323 Malsfeld.
    3. Handels- und Fertigwaren sowie  Verpackungsmittel einschließlich Kartonagen sind anzuliefern an die Anschrift: Am Roggenfeld 3, 34323 Malsfeld.
  13. Gerichtsstand
    Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten nach Wahl der Auftragnehmerin Kassel oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Für Klagen gegen die Auftragnehmerin ist in diesen Fällen jedoch Kassel ausschließlicher Gerichtsstand. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber uns vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht vorzubringen oder uns vor einem Gericht außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in eine Interventions- und/oder Gewährleistungsklage einzubeziehen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
  14. Schlussbestimmungen
    1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind in Schrift- oder Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt.
    3. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücken gekannt hätte.

Stand: Mai 2022

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